Immer wieder im Fokus der Öffentlichkeit: die Frage, ob Telefonakquise jetzt erlaubt ist oder nicht. Können wir absolut nachvollziehen. Bei so vielen unterschiedlichen Informationen zu dem Thema, kann man schnell das Gefühl bekommen, es sei besser, das Telefon gleich zu verkaufen. Immer wieder wird auch ganz gerne von Telefonterror gesprochen. Laut Wikipedia ist “unerwünschte telefonische Werbung” fast gleichzusetzen mit Erotophonie.
Doch was ist denn nun “unerwünschte telefonische Werbung”?
“Als unerwünschte telefonische Werbung gelten sog. Initiativ-Anrufe durch Unternehmen gegenüber (aufgepasst!) PRIVATPERSONEN.” (Quelle: Wikipedia)
Das heißt, Telefonakquise im B2C-Bereich ist ohne ausdrückliches Opt-In verboten.
Und wie sieht es im B2B-Bereich aus?
Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 27/08 festgestellt, dass im B2B-Bereich Telefonanrufe auch ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig sein können, wenn eine mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen vorliegt. Kann also ein sachliches Interesse an Ihren Produkten/Dienstleistungen vermutet werden, dürfen im B2B-Bereich auch Initiativ-Anrufe getätigt werden.
Genau auf diese feinen Unterschiede weisen wir unsere Kunden immer hin. In erster Linie sollten Sie für eine Telemarketing Aktion ein Opt-In Ihrer (potentiellen) Kunden haben. Das ist schon alleine deshalb der beste Weg, da Sie dann schon einen ersten Kontakt zu der Person haben. Ist aber mal eine Aktion geplant, bei der Sie Neukunden ansprechen wollen, sollten Sie auf diese Rechtslage besonders Acht geben.









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